irreguläre Einreise

Im globalen Kontext, Grenzüberschreitungen, die die nötigen Anforderungen zur legalen Einreise in das Zielland nicht erfüllen. Im Schengen-Kontext, die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in einen Schengen-Mitgliedstaat, der Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

Synonym(e)

  • illegale Einreise

Oberbegriff(e)

  • irreguläre Migration

Verwandte(r) Begriff(e)

  • EU-Außengrenze
  • EU-Binnengrenze
  • Grenzkontrolle
  • legale Einreise
  • Schengener Grenzkodex

Verwendungshinweis(e)

  1. Die Europäische Kommission bevorzugt heutzutage den Begriff „irreguläre Einreise“ anstelle von „illegale Einreise“ (siehe z.B. GD Inneres, elektronische Bibliothek, Glossar).
  2. Art. 5 des Schengener Grenzkodex besagt, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: a) sie müssen im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die sie zum Überschreiten der Grenze berechtigen. b) sie müssen im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visum-Verordnung) zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (17), vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind. c) sie müssen den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und sie müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in das Herkunftsland oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. d) sie dürfen nicht im SIS zur Verweigerung der Einreise ausgeschrieben sein; e) sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines EU-Mitgliedstaats darstellen und dürfen insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der EU-Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
  3. Weitere Informationen, siehe Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32006R0562

Quelle

  • Globaler Kontext: Definition von „illegale Einreise“ in Art. 3(b) des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftwege zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Schengen-Kontext: vom EMN entwickelt
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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