Jede von einem Kind verrichtete Arbeit, die es seiner/ihrer Kindheit, seinem/ihrem Potenzial und seiner/ihrer Würde beraubt und die der körperlichen und psychischen Entwicklung schadet.
Oberbegriff(e)
- Kind
Verwandte(r) Begriff(e)
- Zwangsarbeit
Verwendungshinweis(e)
- Die Definition erlaubt Kindern zu arbeiten (z.B. in einem Geschäft außerhalb der Schulzeiten), solange dies nicht im Konflikt mit dem Schulbesuch steht. Der Begriff bezieht sich auf Arbeit, die psychisch, körperlich, gesellschaftlich oder moralisch gefährlich und schädlich für Kinder ist und ihre Schulzeit dadurch beeinträchtigt, dass es sie zwingt, die Schule frühzeitig zu verlassen; oder von ihnen fordert, Schulanwesenheit mit exzessiv langer und schwerer Arbeit zu kombinieren.
- Die ILO-Konvention Nr. 138 benennt 15 Jahre als das Alter, ab dem unter normalen Umständen eine Person eine wirtschaftliche Aktivität aufnehmen kann. Nach Art. 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
- Nicht jede von Kindern verrichtete Arbeit sollte als Kinderarbeit, die gezielt beseitigt werden sollte, klassifiziert werden. Die ILO-Konvention unterscheidet zwischen „Kindertätigkeit (child work)“ und „Kinderarbeit (child labour)“, die letztgenannte Bezeichnung wird für den geringer geschätzten Teil der Kindertätigkeit benutzt, während Kindertätigkeit selbst u.a. leichte Hausarbeit umfassen kann und solange sie nicht die Gesundheit oder persönliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder mit dem Schulbesuch kollidiert, auch einen Lerneffekt haben kann.
Quelle
- Webseite des ILO International Programme on the Elimination of Child Labour (IPEC) (nicht auf Deutsch verfügbar)
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