Jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines/r langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art.4 bis 7 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates oder entsprechend der nationalen Gesetzgebung besitzt.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Aufenthaltsrecht
Verwendungshinweis(e)
- Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Langzeit-Aufenthaltsstatus nach 5 Jahren ununterbrochenem legalen Aufenthalt anerkennen. Allerdings ist dies von einer gesicherten und regulären Einkommensbasis der betroffenen Person, einer Krankenversicherung und, sofern von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat gefordert, von der Erfüllung von Integrationsmaßnahmen, abhängig. Der/die Antragsteller/ in darf auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
- Richtlinie 2011/51/EU vom 11. Mai 2011 änderte die Richtlinie 2003/109/EG, um ihren Anwendungsbereich auch auf Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auszuweiten.
- Die UN-Empfehlungen zu Statistiken zu internationaler Migration setzen mit einem Jahr des beabsichtigten Aufenthalts eine niedrigere Schwelle.
Quelle
- Art. 2(b) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (Daueraufenthaltsrichtlinie)
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