Im Kontext der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie), die Handlung eines Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat für Zwecke der Forschung oder des Studiums bereits genehmigt ist und welcher sich in einem oder mehreren zweiten EU-Mitgliedstaaten für länger als 180 Tagen je Mitgliedstaat aufhält, um dort einen Teil seiner Forschung in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen.
Verwandte(r) Begriff(e)
- kurzfristige Mobilität
Quelle
- Abgeleitet vom EMN von Art. 29 der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie)
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