Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen üblichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art.15 der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden, und auf den Art.17(1) und (2) keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Oberbegriff(e)
- subsidiärer Schutz
Unterbegriff(e)
- Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde
Verwandte(r) Begriff(e)
- Antragsteller auf internationalen Schutz
- (Bürger-)Kriegsflüchtling
- Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art.2(f) der Richtlinie 2011/95/ EU des Rates (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.