Die Rückführung a) eines Drittstaatsangehörigen gemäß einer Rückführungsentscheidung, die mit einer schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet ist und die in den folgenden Fällen erlassen wird: – Verurteilung des Drittstaatsangehörigen durch den entscheidenden EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird; – begründeter Verdacht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat, oder konkrete Beweise, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats geplant hat; b) eines Drittstaatsangehörigen gemäß einer Rückführungsentscheidung, die mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern begründet ist.
Synonym(e)
- Ausweisung (DE)
Oberbegriff(e)
- Abschiebung
Unterbegriff(e)
- Rückführungsentscheidung
Verwendungshinweis(e)
- In FI ist die bevorzugte Übersetzung des Begriffs „Abschiebung aus dem Land“.
Quelle
- Art. 3(1) der Richtlinie 2001/40/EG des Rates (Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Rückführungentscheidungen)
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