Rückkehrpflichtige Person, die nicht zurückgeführt werden kann

Drittstaatsangehöriger, der keinen legalen Aufenthaltstitel im Territorium eines EU-Mitgliedstaats hat und gegen den eine Rückführungsentscheidung erlassen wurde, der jedoch aus verschiedenen Gründen nicht unmittelbar zurückgeführt werden kann.

Synonym(e)

  • nicht abschiebbare Person
  • nicht zurückführbarer irregulärer Migrant
  • unerwünschter und nicht zurückführbarer Migrant

Verwandte(r) Begriff(e)

Verwendungshinweis(e)

  1. Hindernisse für Abschiebungen können rechtlicher, humanitärer oder praktischer Natur sein oder sie können sich aus politischen Entscheidungen ergeben. Hindernisse in Bezug auf Rückkehr werden in folgender EMN Focussed Study diskutiert: Returning Rejected Asylum Seekers: challenges and good practices, 2016. (https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/ networks/european_migration_network/reports_en)
  2. Gemäß Kapitel 13.2 des „Handbuchs zur Rückkehr/Rückführung“ [http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/ european-agenda-migration/proposal-implementation-package/ docs/return_handbook_en.pdf] sind EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis für rückkehrpflichtige Personen, die nicht zurückgeführt werden können, zu erteilen, sobald klar wird, dass es keine vernünftige Aussicht mehr auf eine Abschiebung gibt. Es steht EU-Mitgliedstaaten jedoch jederzeit frei, dies zu tun.
  3. Personen, die nicht zurückgeführt werden können, umfassen unerwünschte und nicht-zurückführbare Migranten, die von Art. 1F der Genfer Konvention von 1951 ausgeschlossen sind, die aufgrund von Menschenrechtsverpflichtungen nicht zurückgeschoben werden können.
  4. Strafrechtliche Sanktionen, die darauf abzielen, nicht zurückführbare Personen, die keine berechtigten Gründe für die Verweigerung einer Rückkehr haben, davon abzuhalten, weiterhin illegal zu verbleiben, müssen den Grundrechten, insbesondere jenen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind, ebenso wie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Die Höchstdauer für den Entzug der Freiheit von nicht kooperierenden Rückkehrern ist durch die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auf 18 Monate begrenzt. Siehe „Handbuch zur Rückkehr/Rückführung“ [http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/ what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation- package/docs/return_handbook_en.pdf] für weitere Informationen.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von der Mitteilung der Kommission zur Rückkehrpolitik der EU, COM/2014/0199 endg.
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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