Vorsätzliche und über Stunden angewendete Misshandlung, welche entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder starkes physisches und mentales Leid verursacht.
Verwandte(r) Begriff(e)
- erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
- Folter
Verwendungshinweis(e)
- Das Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist nach internationalen Menschenrechtsnormen ein Recht von höchster Bedeutung und ist in allen internationalen Instrumenten festgelegt, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten beschäftigen, wie etwa in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Verbot, enthalten in Art. 3 der EMRK, ist das einzige Konventionsverbot, das keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen unterliegt.
- Während das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNCAT) eine Definition für Folter bietet, gibt es keine allgemein akzeptierte Definition von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht zumindest eine Orientierungshilfe vor, obwohl sich die Entscheidungspraxis des Gerichtshofes im Laufe der Zeit geändert hat. Auf der Grundlage des Schweregrads der Misshandlung hat der Gerichtshof drei durch Art. 3 verbotene Konzepte unterschieden und definiert: (i) Folter, (ii) unmenschliche Behandlung oder Bestrafung und (iii) erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Weiter hat das Gericht im Urteil Selmouni gegen Frankreich vom 28. Juli 1999 hervorgehoben, dass die Hierarchie, die die drei Kategorien der Misshandlung unterscheidet, fließend ist und im Einklang mit der gesellschaftlichen Entwicklung beurteilt werden muss.
- Das Konzept der unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ist von den drei Konzepten (erniedrigende Behandlung, unmenschliche Behandlung, Folter) das am wenigsten entwickelte Konzept für die verschiedenen Formen von Misshandlung.
- Es ist oft schwierig, die genauen Grenzen zwischen den verschiedenen Formen der Misshandlung zu identifizieren, da dies eine Einschätzung über Grade des Leidens erfordert, die von den besonderen Umständen des Falles und den Eigenschaften des jeweiligen Opfers abhängen können. Nach der Rechtsprechung des EGMR können verschiedene Komponenten festlegen, ob eine bestimmte Behandlung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellt: die Schwere der Behandlung, die vorsätzliche Zufügung der Behandlung, die Schwere der Schmerzen, die Willkür der Gewalt, der verbotene Zweck, die Dauer der Behandlung und die Grausamkeit der Handlung. Der Gerichtshof hat diese Beispiele nicht als erschöpfend eingestuft, das verbotene Zweckkriterium der Folterdefinition des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNCAT) ist nicht der einzig entscheidende Faktor.
Quelle
- EGMR, Kudla gegen Polen, Antrag Nr. 30210/96 (nicht auf Deutsch verfügbar)
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