unzulässiger Antrag auf internationalen Schutz

Ein Antrag auf internationalen Schutz, in Bezug auf welchen ein EU-Mitgliedsstaat in den folgenden Fällen entscheiden kann, diesen nicht in der Sache zu entscheiden, wenn a) ein anderer EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat; b) ein Staat, der kein EU-Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Artikel 35 betrachtet wird; c) ein Staat, der kein EU-Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird; d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder e) eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7(2) eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Synonym(e)

  • formale Entscheidung

Verwendungshinweis(e)

  1. In solchen Fällen kann eine förmliche Entscheidung gefällt werden, d.h. dass der Fall ohne eine Entscheidung in der Sache geschlossen wird.
  2. In Asylstatistiken werden unzulässige Anträge oft als förmliche Entscheidungen zusammengefasst. Dies kann einen Vergleich innerstaatlicher Statistiken zu unzulässigen Anträgen auf EU-Ebene erschweren.

Quelle

  • Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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