Ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittstaaten, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann.
Oberbegriff(e)
- Schutz
Verwandte(r) Begriff(e)
- Bürger-(Kriegsflüchtling)
- internationaler Schutz
- Massenzustrom
- subsidiärer Schutz
- Vertreibung
Verwendungshinweis(e)
- In LV wird vorübergehender Schutz für einen bestimmten Zeitraum gewährt, wenn die Antragstellenden dieses Schutzes bedürfen und gezwungen wurden, das Land ihrer Staatsangehörigkeit zu verlassen, oder, wenn diese Personen Staatenlose sind, die das Land des vorherigen Aufenthalts aufgrund eines ethnischen Konflikts oder Bürgerkrieg verlassen mussten.
Quelle
- Art. 2(a) der Richtlinie 2001/55/EC des Rates (Richtlinie über Vorübergehenden Schutz)
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