Die Anzahl der Personen, die an einem bestimmten Stichtag ihren üblichen Aufenthaltsort in einem bestimmten geographischen Gebiet haben (z.B. nationales, regionales oder lokales Gebiet).
Verwandte(r) Begriff(e)
- Bevölkerungs(be)stand
Verwendungshinweis(e)
- Die „Anzahl der Personen“ umfasst sowohl Staatsangehörige als auch Ausländer (und kann legal und irregulär aufhältige Zuwanderer bezeichnen).
- In diesem Kontext bezieht sich “üblicher Aufenthaltsort“ auf den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt.
- Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geographischen Gebiets zu betrachten: a) Personen, die vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate ununterbrochen an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort gelebt haben; oder b) Personen, die während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art.2(d) der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 (Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen) und Art.2(1) der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (Migrationsstatik- Verordnung)
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