Ansprüche auf medizinische Versorgung, die Drittstaatsangehörige (Migranten, Antragsteller auf internationalen Schutz und Flüchtlinge) in EU-Mitgliedstaaten und in ihren Herkunftsländern genießen.
Synonym(e)
- Gesundheitsleistungen
- Gesundheitssozialleistungen
- medizinische Leistungen
Oberbegriff(e)
- Sozialleistungen
Verwendungshinweis(e)
- In EU-Mitgliedstaaten hängt der Umfang der Gesundheitsleistungen, zu denen ein Drittstaatsangehöriger Zugang hat, vom Aufenthalts- oder Beschäftigungsstatus ab. Weitere Informationen siehe: EMN: Zugang von Migranten zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung: Politik und Verfahren, 2014 (http:// ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_ migration_network/reports/results/2014/index_en.htm).
- Gemäß Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) genießen langfristig Aufenthaltsberechtigte den gleichen Zugang zu Gesundheitsleistungen wie die eigenen Staatsangehörigen entsprechend der nationalen Gesetze.
- Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) gewährt Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, falls nötig, angemessenen Zugang zu Gesundheitsleistungen einschl. der Behandlung von psychischen Erkrankungen zu den gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen des EU-Mitgliedstaates, der den Schutz gewährt hat.
- Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahme-Richtlinie) legt Minimumstandards für den Zugang zu Gesundheitsleistungen für Antragsteller auf internationalen Schutz während des Asylverfahrens fest. Sie fordert von EU-Mitgliedstaaten, dass Asylbewerber wenigstens Notfallversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen erhalten. Allerdings ist der Anspruch von Asylbewerbern auf Gesundheitsleistungen von der nationalen Gesetzgebung abhängig und ist in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich. Weitere Informationen sind z.B. in der EMN-Ad-hoc-Anfrage zu Gesundheitssystemen von Asylbewerbern in EU-Mitgliedstaaten zu finden.
- Zugang zum Gesundheitssystem kann auch ein Schlüsselfaktor bei der Entscheidungsfindung über Anträge auf internationalen Schutz sein. Subsidiärer Schutz kann gewährt werden, wenn der Asylbewerber behauptet, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland aus Gesundheitsgründen unmöglich ist, weil die Rückführung einer kranken Person, die häufig mit den medizinischen Standards im Rückkehrland zusammenhängt, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Daher müssen Entscheidende berücksichtigen, ob eine medizinische Behandlung im Herkunftsland verfügbar ist und ob die verfügbare Behandlung auch (z.B. finanziell) für die betroffene Person bei Rückkehr zugänglich ist. Weitere Informationen sind in der Beschreibung des Projektes MedCOI in der Liste der vom Europäischen Flüchtlingsfond geförderten Projekte für das Jahr 2011 zu finden.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN von Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (Daueraufenthaltsrichtlinie) und Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.