Die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.
Unterbegriff(e)
- einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen
Verwandte(r) Begriff(e)
- einen Antrag auf internationalen Schutz stellen
Verwendungshinweis(e)
- Das Wort „effektiv“ ist ein Schlüsselwort in der Definition und beinhaltet, dass Antragstellenden die Möglichkeit gewährt wird, mit den zuständigen Behörden in einer geeigneten und angemessenen Art und Weise zu kooperieren und zu kommunizieren.
- Antragstellenden sollte es möglich sein, alle relevanten Tatsachen für ihren Fall darzulegen und ihnen sollten ausreichende Verfahrensgarantien in sämtlichen Instanzen des Verfahrens garantiert werden.
Quelle
- Art. 6(2) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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