beschleunigtes Verfahren auf internationalen Schutz

Ein beschleunigtes Verfahren, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, der entweder als offensichtlich unbegründet angesehen wird, der ernste Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung mit sich bringt oder der ein Folgeantrag ist.

Synonym(e)

  • beschleunigtes Asylverfahren
  • beschleunigtes internationales Schutzverfahren
  • Schnellverfahren auf internationalen Schutz

Oberbegriff(e)

  • Verfahren auf internationalen Schutz

Verwendungshinweis(e)

  1. Gemäß den Richtlinien des Ministerkomitees des Europarates zum Menschenrechtsschutz im Kontext von beschleunigten Asylverfahren vom 1. Juli 2009 weicht das Verfahren von normalerweise anwendbaren zeitlichen Rahmen und/oder Verfahrensgarantien ab, um die Entscheidungsfindung zu beschleunigen. Auch Verfahren, bei denen ein Staat einen Antrag als unzulässig ansieht und keine Sachverhaltsprüfung vornimmt, fallen mutatis mutandis in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Weitere Informationen siehe https:// wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1469829&Site=CM (nur auf Englisch und Französisch verfügbar)
  2. Die Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) erkennt in Erwägungsgrund 18 der Präambel und in Art. 31 Abs. 2 an, dass es im Interesse sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, liegt, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich entschieden wird. Diese Richtlinie sieht weder Mindest- noch Maximalfristen für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz vor, noch definiert sie den Begriff „beschleunigtes Verfahren“. Art. 31 Abs. 2 stellt jedoch klar, dass die Schnelle des Asylverfahrens eine „angemessene und vollständige Prüfung“ des Asylantrages nicht beeinträchtigen soll.
  3. Beschleunigte Verfahren müssen den Grundsätzen und Garantien, die in Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU niedergelegt sind, entsprechen und dürfen nur in begrenzten Fällen, die in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie dargelegt sind, durchgeführt werden.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von den Richtlinien des Europarates zum Menschenrechtsschutz im Kontext von beschleunigten Asylverfahren 2009 (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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