einen Antrag auf internationalen Schutz stellen

Die Interessenbekundung, internationalen Schutz zu beantragen.

Verwandte(r) Begriff(e)

  • einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen
  • Zugang zum Verfahren auf internationalen Schutz

Verwendungshinweis(e)

  1. Auch wenn der Wunsch, internationalen Schutz zu beantragen, auf indirekte, nicht ausdrückliche Art und Weise ausgedrückt wird, stellt dies eine Antragstellung dar.
  2. Seit 20. Juli 2015 müssen EU-Mitgliedstaaten alle gestellten, auch die förmlich gestellten Anträge erfassen. Dies soll eine effektive Kontrolle des Zugangs zum Verfahren gewährleisten. EASO wird ab 15. September 2015 alle Daten zu gestellen Anträgen als Teil des Frühwarn- und Vorbereitungssystem (EPS) sammeln. Daher sollen EU-Mitgliedstaaten die Tatsache, dass solche Personen Antragsteller auf internationalen Schutz sind, so schnell wie möglich registrieren.
  3. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wunsch ausgedrückt haben, internationalen Schutz zu beantragen, sind Antragsteller auf internationalen Schutz, die daher ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/32/3U (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) nachkommen sollen, aber auch von den Rechten aus diesen profitieren sollen.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 6(1) und 6(5) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) und EASO: Background document for Member States on application of Art. 6 of the recast Asylum Procedures Directive, 2015.
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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