Eine Behandlung, die eine Person durch mangelnde Achtung ihrer Menschenwürde oder durch Minderung ihrer Menschenwürde erniedrigt oder herabsetzt, oder die Gefühle von Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, die Moral und den körperlichen Widerstand einer Person zu brechen.
Oberbegriff(e)
- ernsthafter Schaden
Verwandte(r) Begriff(e)
- Folter
- unmenschliche Behandlung oder Bestrafung
Verwendungshinweis(e)
- Das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist als ein Recht von wesentlicher Bedeutung in internationalen Menschenrechtsnormen anerkannt und in allen wichtigen internationalen Dokumenten zu zivilen und politischen Rechten festgelegt, wie etwa in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Verbot, das in Art. 3 EMRK enthalten ist, ist das einzige Verbot der Konvention, das keiner Einschränkung oder möglichen Abweichung unterliegt.
- Während die UNO-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNCAT) eine Definition von Folter beinhaltet, gibt es keine universell anerkannte Definition von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bietet zumindest eine Leitlinie, obwohl sich die Entscheidungspraxis des Gerichtshofs mit der Zeit geändert hat. Abhängig vom Grad der Schwere der Misshandlung hat der Gerichtshof drei nach Art. 3 verbotene Kategorien unterschieden und definiert: (i) Folter, (ii) unmenschliche Behandlung oder Bestrafung und (iii) erniedrigende Behandlung oder Strafe. Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Selmouni gegen Frankreich vom 28. Juli 1999 betont, dass die Hierarchie, die zwischen den drei Kategorien von Misshandlung unterscheidet, fließend ist und in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Fortschritt beurteilt werden muss.
- Die verwendete Definition ist der aktuellsten Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung des EGMR entnommen. Die ersten Definitionen des Begriffs wurden in der Rechtsprechung ab den 1960er Jahren entwickelt – z.B. Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden und die Niederlande gegen Griechenland, 1969 – http://www.apt.ch/content/files_res/Article3_en.pdf
- Das Leiden und die Erniedrigung müssen auf jeden Fall über das unvermeidbare Element des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen, das sich aus legitimer Behandlung oder Bestrafung ergibt (Soering gegen Vereinigtes Königreich, Randzahl 100).
Quelle
- EGMR: Svinarenko und Slyadnev gegen Russland, Anträge Nr. 32541/08 und 43441/08 auf der Grundlage von EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [GK], Antrag Nr. 30696/09, § 220, EGMR 2011 und EGMR: El-Masri gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien [GK], Anträge Nr. 39630/09, § 202, EGMR 2012
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