Als Schaden gilt
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt
Verwandte(r) Begriff(e)
- Folter
- Verfolgung
Unterbegriff(e)
- tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden
Quelle
- Art.15 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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