Im allgemeinen Migrationskontext, eine Person, die entweder verheiratet ist oder eine Beziehung, die einer Ehe rechtlich gleichgestellt ist, mit einem Migranten hat, wie auch ihre abhängigen Kinder oder andere zuzugsberechtigte Familienangehörige, die als Familienmitglieder entsprechend der Gesetzgebung anerkannt sind. In Zusammenhang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) ein Drittstaatsangehöriger gemäß Art. 4 dieser Richtlinie (normalerweise Mitglieder der Kernfamilie – wie z.B. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder), der in die Europäische Union zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist.In Zusammenhang mit der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2003/38/EG)
- a) der Ehegatte;
- b) der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-Mitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahme-Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
- c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe (b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
- d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe (b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
In Zusammenhang mit Asyl und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 604/2013/EU (Dublin-III-Verordnung) bedeutet dies, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, die folgenden im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des/der Antragstellers/in,
- den Ehegatten des/der Antragstellers/in oder dessen/deren nicht verheirateten Partner, der/die mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden EU-Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
- die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des/der Antragstellers/in, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
- bei einem/r minderjährigen und unverheirateten Antragsteller/ in, der Vater, die Mutter oder eine andere erwachsenene Person, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des EU-Mitgliedstaats, in dem die erwachsene Person sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
- bei einer unverheirateten, minderjährigen Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, der Vater, die Mutter oder eine anderere erwachsene Person, die entweder nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des EU-Mitgliedstaats, in dem sich der/die Begünstigte aufhält, für ihn/sie verantwortlich ist;
Synonym(e)
- Familienangehöriger
Verwandte(r) Begriff(e)
- Familienzusammenführung
- Kernfamillie
- Zusammenführender
- zuzugsberechtigter Familienangehöriger
Quelle
- Allgemein: abgeleitet vom EMN anhand von Art. 4 der Internationalen Konvention zum Schutze der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Familienzusammenführung: Recital 9 und Art.4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (Familienzusammenführungsrichtlinie) Freizügigkeit: Art. 2(2) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) Asyl: Art. 2(g) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
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