Im EU-Migrationskontext, ein Drittstaatsangehöriger, der seit einem Zeitraum, der in den bilateralen Abkommen zwischen einem EU-Mitgliedstaat(en) und einem angrenzenden Drittstaat festgelegt ist und mindestens ein Jahr beträgt, rechtmäßig im Grenzgebiet eines Nachbarlandes eines EU-Mitgliedstaats ansässig ist.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Grenzarbeitnehmer
- Grenzgebiet
- kleiner Grenzverkehr
Quelle
- Art. 3(6) der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Rates (Verordnung über den kleinen Grenzverkehr)
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