Ausschuss der Regionen

Der 1992 durch den Vertrag von Maastricht geschaffene und 1994 eingerichtete Ausschuss der Regionen (AdR) muss von der Kommission, vom Rat und vom Parlament zu bestimmten Fragen hinzugezogen werden, die regionale und lokale Interessen berühren (Artikel 307 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — AEUV).

Zu diesen Fragen zählen wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigung, Sozialpolitik, Energie und Telekommunikation, berufliche Bildung und seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Themen wie Klimawandel und Katastrophenschutz. Der AdR kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben.

Wie im Vertrag festgelegt, ist die Höchstzahl der Mitglieder des AdR auf 350 begrenzt und der Rat der EU ernennt seine Mitglieder für einen Zeitraum von 5 Jahren (Artikel 305 AEUV).

Dem AdR wird außerdem in zwei spezifischen Fällen ein Klagerecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingeräumt:

  • erstens zur Wahrung seiner eigenen institutionellen Rechte;
  • zweitens, um eine Nichtigkeitsklage gegen EU-Regelungen zu erheben, die in den Politikbereichen gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen, in denen der AdR laut EU-Vertrag angehört werden muss.

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