Beitrittswillige Staaten

Ein Land erhält vom Europäischen Rat auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, die gemäß dem Antrag des Landes auf Mitgliedschaft in der EU verfasst wird, den Status eines beitrittswilligen Staates.

Dieser Status berechtigt jedoch nicht automatisch zum Beitritt zur EU. Die Kommission prüft den Antrag im Licht der Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien), der Beitrittsprozess beginnt erst nach einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates zur Eröffnung von Verhandlungen.

Je nach Lage in den Beitrittsländern können diese dazu verpflichtet werden, einen Reformprozess einzuleiten, um ihre Gesetzgebung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht (bekannt als der „Besitzstand“) in Einklang zu bringen und gegebenenfalls Infrastruktur und Verwaltung auszubauen. Während des Beitrittsprozesses erhält der Beitrittskandidat finanzielle und technische Unterstützung, um ihm bei der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft zu helfen.

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) wurde Ende 2013 für den Zeitraum  2014-2020 angenommen.

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