Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet die EU bei der Festlegung und Umsetzung ihrer gesamten Politik zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
EU-Maßnahmen im Bereich des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit umfassen:
- den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der sich mit der strafrechtliche Bekämpfung gegen öffentliche Anstiftung zu rassistisch motivierter Gewalt oder zum Rassenhass sowie rassistischer Motivation befasst
- die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft verbietet;
- die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierung in Beschäftigung, z. B. aus religiösen Gründen verbietet;
- die Rechtsvorschrift, die Diskriminierung bei Grenzkontrollen verbietet;
- das Gesetz über audiovisuelle Mediendienste, das die Anstiftung zum Hass über audiovisuelle Mediendienste und die Förderung von Diskriminierung in der Werbung verbietet.
Finanzmittel sind im Rahmen des EU-Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (2014-2020) für Projekte verfügbar, die eine wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft begünstigen.
SIEHE AUCH
- Charta der Grundrechte
- Chancengleichheit
- Agenturen der Europäischen Union
- Menschenrechte
- Nichtdiskriminierung (Grundsatz der)
- Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
- Sozialpolitik
- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf der Website der Europäischen Kommission