Um Bürger stärker am demokratischen Leben der EU teilnehmen zu lassen, legt Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union das Recht auf Bürgerinitiative fest. Artikel 24 beschreibt die allgemeinen Grundsätze für eine EU-Verordnung, die praktische Bedingungen und Verfahren in Bezug auf europäische Bürgerinitiativen (EBI) festlegt.
Das Ziel einer EBI ist, die Kommission zu ersuchen, einen Vorschlag in einem Bereich voranzubringen, in dem sie Rechtsvorschriften vorschlagen kann.
Die praktischen Verfahren und Bedingungen, die für das Recht auf eine solche Bürgerinitiative gelten, werden in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 festgelegt, die 2011 in Kraft getreten ist. Voraussetzung für eine EBI ist, dass sie von mindestens einer Million Bürgern aus mindestens 7 EU-Staaten unterstützt wird. Die Mindestzahl der Unterzeichner für jeden Mitgliedsstaat ist in der Verordnung festgelegt.
Um eine EBI in die Wege zu leiten, müssen Bürger sich in einem Bürgerausschuss zusammenschließen. Dieser muss aus mindestens 7 EU-Bürgern aus mindestens 7 der 28 EU-Mitgliedsstaaten (1) bestehen.
SIEHE AUCH
- Unionsbürgerschaft
- Europäische Kommission
- Initiativrecht
- Die Europäische Bürgerinitiative auf der Website der Europäischen Kommission