Die EU beruht auf einer Reihe von Werten, unter anderem auf Gleichheit (Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union). Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt die EU, Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten zu ergreifen, und mahnt zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen durch ihre gesamte Politik.
Artikel 153 des AEUV untermauert die EU-Maßnahmen im Bereich Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Sachen Beschäftigung und am Arbeitsplatz, und Artikel 157 erkennt den Grundsatz an, dass Männer und Frauen bei gleicher Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.
Die dem Vertrag von Lissabon als Anhang beigefügte Charta der Grundrechte der EU enthält ein Kapitel mit dem Titel „Gleichheit“. Darin sind die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichheit von Frauen und Männern sowie die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen dargelegt. Das Kapitel deckt auch die Rechte des Kindes, älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung ab.
SIEHE AUCH
- Charta der Grundrechte
- Gleichstellung von Frauen und Männern
- Nichtdiskriminierung (Grundsatz der)
- Chancengleichheit auf der Website der Europäischen Kommission