Das EU-Recht im engeren Sinne setzt sich zusammen aus den Gründungsverträgen (Primärrecht) und den Rechtsakten, die die Organe der Europäischen Union erlassen und mit denen die EU ihre Befugnisse ausüben kann (Sekundärrecht bzw. abgeleitetes Recht: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen).
Im weiteren Sinne umfasst das EU-Recht alle Rechtsvorschriften der EU-Rechtsordnung, einschließlich der Charta der Grundrechte (seit dem Vertrag von Lissabon) und der allgemeinen Grundsätze des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Internationale Übereinkünfte mit Nicht-EU-Ländern oder mit internationalen Organisationen sind ebenfalls integraler Bestandteil des EU-Rechts. Diese Übereinkünfte sind vom Primär- und Sekundärrecht getrennt und gehören zur Kategorie sui generis. Einigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge können sie unmittelbare Wirkung haben. Zudem haben sie einen höheren Rechtsrang als das Sekundärrecht, das daher mit ihnen im Einklang stehen muss.
SIEHE AUCH
- Besitzstand
- Verträge
- Charta der Grundrechte
- Gerichtshof der Europäischen Union
- Rechtsinstrumente der EU
- Normenhierarchie der Europäischen Union
- Überwachung der Anwendung des EU-Rechts
- Das Primärrecht der Europäischen Union (Zusammenfassung)
- Abgeleitetes Recht (Zusammenfassung)
- Verordnungen der Europäischen Union (Zusammenfassung)
- Richtlinien der Europäischen Union (Zusammenfassung)
- Beschlüsse der Europäischen Union (Zusammenfassung)
- Internationale Konventionen und Übereinkünfte der EU (Zusammenfassung)
- Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts (Zusammenfassung)
- EU-Recht auf dem Portal der Europäischen Union