Europäische Gesellschaft

Die europäische Gesellschaft, nach der lateinischen Bezeichnung „Societas Europaea“ oder SE genannt, ist eine Gesellschaft nach EU-Recht. Sie operiert in einem eigenen Rechtsrahmen und als EU-weit einheitlicher Wirtschaftsteilnehmer.

Im Jahr 2001 hat die Union förmlich die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft und die damit im Zusammenhang stehende Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in Europäischen Gesellschaften verabschiedet.

Diese Rechtsvorschriften sind 2004 nach rund 30 Jahre andauernden Verhandlungen in Kraft getreten. Sie ermöglichen es Unternehmen, ihre Verwaltungsausgaben zu reduzieren, und bieten ihnen eine binnenmarktgerechte Rechtsform für ihre länderübergreifenden Aktivitäten innerhalb der EU, wodurch sie nicht mehr durch 28 verschiedene einzelstaatliche Rechtssysteme und einige ihrer rechtlichen und praktischen Konsequenzen behindert werden.

Laut Statut der Europäischen Gesellschaft können SE auf vier verschiedene Arten gegründet werden:

  • durch Fusion,
  • durch Gründung einer Holding-Gesellschaft,
  • durch Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften,
  • durch Umwandlung einer bestehenden nationalen Aktiengesellschaft in eine SE.

Das Mindestkapital einer SE beträgt 120.000 EUR. Ihr satzungsmäßiger Sitz muss sich an dem Ort befinden, an dem sie ihre Hauptverwaltung, das heißt ihren tatsächlichen Sitz hat.

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