Pflegefreistellung

Formen der Pflegefreistellung

  • Pflegefreistellung im Krankheitsfall
  • Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall
  • Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes
  • Pflegefreistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes bei Krankenhausaufenthalt

Die Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsgesetz (§ 16) geregelt, jedoch kein Urlaubsanspruch. Vielmehr ist sie ein sondergesetzlich geregelter Anspruch auf Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erforderlich. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, muss der Arbeitgeberseite lediglich mitgeteilt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird und die erfüllten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Bei der Art des Nachweises der Pflegebedürftigkeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer freie Wahl (bloße Mitteilung, ärztliches Attest).

Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Achtung: Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist ein Entlassungsgrund! Im Zweifelsfall empfiehlt sich daher gründlich abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Pflegefreistellung im Krankheitsfall

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu einer Woche je Arbeitsjahr und unter Fortzahlung des Entgelts.

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wegen

  • der notwendigen Pflege
  • eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
  • erkrankten nahen Angehörigen
  • nachweislich

an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im gemeinsamen Haushalt des Kindes leben, Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Regelung umfasst auch erkrankte Pflege- und Adoptivkinder.

Ob die Pflege notwendig ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände, wie Art und Intensität der Erkrankung, Alter der bzw. des Erkrankten und die familiäre Situation der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers festgestellt werden.

Eine Pflege durch die Arbeitnehmer bzw. den Arbeitnehmer wird jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der bzw. des erkrankten nahen Angehörigen vorhanden ist (z.B. weitere nicht berufstätige und zur Pflege geeignete Personen, wie etwa Großeltern oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner, die bzw. der nicht erwerbstätig ist) für die Bereitstellung von Pflegepersonal Sorge zu tragen.

Maßgebend für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Bestehen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft (gemeinsames Wohnen und Wirtschaften). Die polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend.

Zu den nahen Angehörigen zählen:

  • Ehepartnerin und Ehepartner
  • eingetragene Partnerin und eingetragener Partnerin
  • Lebensgefährtin und Lebensgefährte
  • in gerader Linie verwandte Personen (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel etc.)
  • Adoptivkinder und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten.

Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall

Im Fall der neuerlichen Erkrankung eines Kindes im laufenden Arbeitsjahr besteht zur notwendigen Pflege unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine weitere Woche:

  • Die erste Woche Pflegefreistellung ist zur Gänze verbraucht.
  • Das neuerlich erkrankte Kind (Adoptiv- oder Pflegekind oder im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten) ist unter zwölf Jahre alt.
  • Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer steht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.

Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes

Weiters besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zu einer Woche je Arbeitsjahr, wenn die Betreuungsperson, die das Kind ständig bzw. regelmäßig betreut, aus folgenden Gründen ausfällt:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitiger auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
  • Schwere Erkrankung
  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit der bisher betreuenden Person

Auch in diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass die Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer notwendig ist und die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist.

Ob die Betreuung notwendig ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände festgestellt werden. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer wird jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung der Kinder vorhanden ist.

Allerdings kann der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, langwierige Versuche zur Unterbringung der Kinder in einer Betreuungseinrichtung zu unternehmen oder auf ihre bzw. seine Kosten für die Bereitstellung von Betreuungspersonal Sorge zu tragen.

Pflegefreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Krankenhausaufenthalt

Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht auch im Fall der Begleitung eines erkrankten Kindes (Adoptiv- oder Pflegekind oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind unter zehn Jahre alt ist.

Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über zehn Jahre begleitet werden. Beispielsweise dann, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass für die Genesung des Kindes die Anwesenheit erforderlich ist.

Quellen

  • https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Urlaub-und-Freistellung.html, zuletzt abgerufen am 10.11.2020
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