Das Pflegerecht gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Der Bedarf an Pflege und die dafür zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nehmen zu.
Die Unterbringung in einem Wohn-, und Pflegeheim
Eine Möglichkeit besteht selbstverständlich darin, die Pflegebedürftigen je nach Pflegeaufwand in einem öffentlichen oder privaten Wohn-, und Pflegeheim unter-zubringen. Für die Kosten des Pflegeplatzes hat grundsätzlich der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. Diese setzen sich aus einem Grundbetrag und einen Zuschlag je nach Pflegebedürftigkeit zusammen.
Für die Kostenbegleichung wird nicht nur das Einkommen (Pension, Rente, Pflegegeld), sondern auch allfällig vorhandenes Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien,..) herangezogen. Dem Bewohner bleibt nur ein Taschengeld von ungefähr 20% des Einkommens sowie ein kleiner Teil des Pflegegeldes. Es besteht zusätzlich zum Einkommen und Vermögen des Betroffenen auch eine Unterhaltspflicht des Ehegatten, eingetragenen Partners oder der Eltern. Die Kinder sind von dieser Unterhaltspflicht ausgenommen.
Falls dennoch nicht ausreichend Einkommen und/oder Vermögen für die gesamte Deckung des Pflegeplatzes vorhanden ist, wird der Restbetrag von Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung abgedeckt.
Es ist also ratsam, Liegenschaften und auch sonstige Vermögensbestände, welche in der Familie bleiben sollen, rechtzeitig den gewünschten Personen zu übergeben. Aber Achtung, das absichtliche „Verschenken“ von Vermögen, um die Mindestsicherung zu schädigen, ist ein strafrechtlicher Tatbestand iSd Strafgesetzbuches.
Daher ist eine rechtzeitige Übergabe noch vor Pflegebedürftigkeit entscheidend!
Liegt bereits eine Pflegebedürftigkeit vor und wird daraufhin Pflegegeld beantragt, hat der Betroffene für die Dauer von 5 Jahren keinen Anspruch auf Mindestsicherung und muss also
die Pflegekosten/Heimkosten zur Gänze selbst übernehmen.
Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre wird die finanzielle Unterstützung in Form der Mindestsicherung wieder gewährt.
Liegt jedoch noch keine Pflegebedürftigkeit vor bzw. wurde noch kein Pflegegeld beantragt, ist eine Übergabe jederzeit möglich. So geht auch der Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pflegehilfe und insbesondere der Heimkosten nicht verloren. Auch wenn eine Pflegebedürftigkeit nach dem Zeitpunkt der Übergabe (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Grundbuchseintragung!) auftritt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mindestsicherung.
Dem Partner, den Eltern oder Kindern, die im gleichen Haushalt wohnen, kann zusätzlich ein Wohnrecht eingeräumt werden. Auch ein Belastungs-, und Veräußerungsverbot zu Gunsten dieser Personen wirkt gegenüber jedermann absolut. Eine Besicherung durch eine Eintragung im Grundbuch ist möglich.
Die Heimpflege
Obwohl die Unterbringung in einem Pflegeheim immer noch eine wesentliche Rolle in der Betreuung von pflegebedürftigen Personen darstellt, gibt es stets mehrere Alternativen, eine gleichwertige Pflege zuhause (die „Heimpflege“) zu gewährleisten.
Eine Pflege oder Betreuung zuhause kann durch nahe Angehörige oder durch eine professionelle Pflegekraft erfolgen. Jedoch muss garantiert werden, dass der Pflege-bedürftige oder seine Angehörigen diese Möglichkeit ohne Nachteile in Betracht ziehen können und die finanziellen Mittel für eine solche Pflege ausreichen.
Diese finanziellen Mittel sind teilweise vom Betroffenen selbst aufzubringen, welcher jedoch auch einen Anspruch auf Pflegegeld je nach Pflegebedürftigkeit hat.