Verfolgen oder Belästigen von Personen. Breites Spektrum an Erscheinungsformen; geht von hartnäckigem Kontaktaufnehmen mit geliebten oder prominenten Personen über Beleidigung und Verleumdung, Psychoterror bis zur gefährlichen Drohung. Das Verfolgen kann körperlich erfolgen, telefonisch, per SMS, Telefon, E-Mail, in Chat- oder Diskussionsforen (“Cyberstalking”) usw.
In Österreich war seit der zweiten Jahreshälfte 2004 ein “Anti-Stalking-Gesetz” im Gespräch, das mehr rechtliche Handhaben bieten sollte. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl 56/2006) wurden im Frühjahr 2006 Änderung des StGB und der Exekutionsordnung (Bestimmungen über eine einstweilige Verfügung) beschlossen, die am 1.7.2006 in Kraft getreten sind. Die strafrechtliche Regelung findet sich nunmehr in § 107a StGB, die zivilrechtliche über die einstweilige Verfügung in § 382g EO.
Vorher war dem Phänomen mit Mitteln des Strafrechtes nur dann beizukommen, wenn die Grenze zu einem konventionellen Delikt (gefährliche Drohung § 107 StGB, Ehrenbeleidigung (§§ 111 ff StGB), Verleumdung § 297 StGB, Körperverletzung § 83 StGB) überschritten wurde. Daneben war und ist aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage (zum Schutz der Privatsphäre § 16 ABGB oder vor Ehrenbeleidiung § 1330 ABGB) möglich. Mit einem Unterlassungsurteil kann bei jedem neuen Zuwiderhandeln im Exekutionsweg eine Geldstrafe verhängt werden.
Einzelnachweis & Quellenangabe
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