Ihr Fahrzeug wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es so geparkt wurde, dass es den Verkehr beeinträchtigt, oder wenn es kein Kennzeichen hat. Sie können Ihr Fahrzeug innerhalb der Frist abholen.
Unterscheidung: Abschleppung von Amts wegen vs privater Abschleppung
Grundsätzlich wird in diesem Artikel darauf eingegangen, dass das Fahrzeug von Amts wegen abgeschleppt wurde. In diesem Fall besteht auch keine Chance, das Geld zurück zu erlangen.
Anders wiederum ist das im Falle einer Privatabschleppung. Denn vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs muss aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Es ist daher kein Abschleppen eines fremden Fahrzeugs von einem freien Privatparkplatz auf eigene Faust zulässig.
Beispielhafte Gründe für ein Abschleppen des Fahrzeugs
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade- oder Taxizone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Gut zu wissen: Ob Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, erfahren Sie unter der Telefonnummer +43 1 760 43 (für Wien) oder bei der nächsten Polizei-Dienststelle.
Fristen
Ihr abgeschlepptes Fahrzeug wird von der Stadt Wien für eine gewisse Zeit lang verwahrt:
- Mit Kennzeichen: 6 Monate
- Ohne Kennzeichen: 2 Monate
Nach dieser Frist gehen die Fahrzeuge in das Eigentum der Gemeinde Wien über und werden der Verwertung zugeführt.
Kosten
Bei der Abholung am Abstellplatz müssen Sie die
- Kosten für Abschleppung und Verwahrung des Fahrzeugs
- Verwaltungsstrafen beziehungsweise Polizeistrafen bei Falschparken
bezahlen. Sie können bar, mit Bankomatkarte oder Kreditkarte zahlen.
Die Kosten sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können nicht herabgesetzt oder erlassen werden.
Wenn die Halteverbotstafeln erst aufgestellt wurden, nachdem Sie das Fahrzeug geparkt hatten, müssen Sie keine Kosten für die Abschleppung bezahlen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Fahrzeug ungerechtfertigt abgeschleppt wurde, können Sie gegen den Kostenbescheid Einspruch einlegen: Kostenbescheide nach Abschleppung eines Kfz – Vorstellung