Schule zu schwänzen kann Folgen haben
In Österreich muss man mindestens 9 Jahre lang zur Schule gehen. Das bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, sich unentschuldigt frei zu nehmen. Hier muss unterschieden werden zwischen dem Schule schwänzen während der Schulpflicht und in der Zeit danach:
Während der Schulpflicht
Wenn ein schulpflichtiges Kind regelmäßig unentschuldigt fehlt, unternimmt die Schule (normalerweise) unterschiedliche Maßnahmen, damit es wieder in die Schule geht:
- Zunächst wird der Klassenvorstand das Gespräch mit Kind und Eltern suchen, um den Grund für das Fernbleiben herauszufinden.
- Sollte das zu keiner Verbesserung führen, so wird eine Schulpsychologin oder Beratungslehrerin beigezogen.
- Die Maßnahme danach ist dann schon sehr gravierend: Bringt das keine Verbesserung, kann das Jugendamt eingeschaltet werden.
- Der letzte Schritt ist dann eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe (bis zu EUR 440,–), die den Eltern vorgeschrieben werden kann.
An mittleren oder höheren Schulen
An mittleren oder höheren Schulen können die Konsequenzen auch intensiv werden. Nach zwei Wochen unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule kann die Schülerin abgemeldet werden (gemäß §45 SchUG). Auch das Ansammeln von vielen Fehlstunden über das Jahr kann dazu führen, dass Leistungen nicht beurteilt werden können (es gibt hier keine genaue Regelung, Lehrer haben einen Ermessensspielraum). Lehrer dürfen eine Feststellungsprüfung am Ende des Schuljahres ansetzen, die darüber entscheidet, ob man in die nächste Schulstufe aufsteigen darf.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schülerinnen/Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch die Schulleiterin/den Schulleiter oder sonst von ihr/ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit der Schülerin/dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberaterinnen/Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden.