Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie erstmal wissen, wann eine Lebensgemeinschaft besteht. Leider gibt es keine allgemein gültige Definition einer Lebensgemeinschaft. Allerdings versteht der Oberste Gerichtshof unter einer Lebensgemeinschaft ein familienrechtliches Verhältnis, das jederzeit lösbar ist. Es kommt einer Ehe nahe, hat aber weniger Festigkeit.
Für eine Lebensgemeinschaft braucht es eine Geschlechts- eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Hierbei kann eine der genannten Gemeinschaften fehlen und verschieden stark ausgeprägt sein.
Für eine Wohngemeinschaft müssen die beiden Lebensgefährten in der gleichen Wohnung leben. Hierbei muss die Wohnung der Lebensmittelpunkt der beiden sein. Es ist jedoch kein Problem, wenn man beispielsweise wegen beruflicher Tätigkeiten nicht jeden Tag in der Wohnung ist.
Für eine Wirtschaftsgemeinschaft braucht es einerseits eine zwischenmenschliche Seite (wechselseitige Unterstützung und Beistandsleistung) und andererseits eine wirtschaftliche Seite – so etwa ein gemeinsames Konto.
Generell gilt, dass in einer Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigte einen ruhenden Unterhaltsanspruch beim Unterhaltsverpflichteten hat.