- Muss ich die Wohnung streichen, bevor ich sie zurückgebe?
- Müssen Löcher verspachtelt und Dübel entfernt werden?
- Was zählt zu einer normalen Abnutzung?
Diese und weitere Fragen stellen sich viele Mieter beim Auszug.
Die Wohnung muss laut dem Gesetz in dem Zustand abgegeben werden, in dem Sie die Wohnung übernommen haben. Dabei sind „Gebrauchsspuren“ ausgeschlossen, solange die Wohnung vertragsgemäß genutzt wurde.
Deswegen kann man nicht direkt sagen, ob Sie dazu verpflichtet sind, die Wohnung auszumahlen oder auszubessern. Hierfür sind die im Mietvertrag festgehaltenen Vereinbarungen zur Abnutzung relevant.
Außerdem ist die Dauer des Mietvertrags von Bedeutung. Wenn Sie lange in der Wohnung gelebt haben, ist auch eine größere Abnutzung akzeptabel, als wenn Sie nur eine paar Monate dort gelebt haben.
Solange die Wände nicht zu stark vom Mieter beschädigt wurden und die Wände zum Ende des Mietvertrags eine verkehrsübliche Farbe haben, ist der Mieter nicht Behebungs- und Ausmalverpflichtet. Zu verkehrsüblichen Farben gehören nicht nur helle Farben, sondern auch kontrastreichere Farben wie grün. Solange es keine extreme Farbe wie grellgelb oder schwarz ist, müssen Sie nicht neu streichen.
Auch kleine Löcher in der Wand, die beispielsweise beim Aufhängen von einem Bild entstanden sind, zählen zur gewöhnlichen Abnutzung und müssen daher vom Vermieter akzeptiert werden. Sie müssen diese nicht ausbessern.
Wenn es allerdings zu starken oder vorsätzlichen Beschädigungen kommt, so müssen Sie für die entstandenen Schäden aufkommen. Dabei müssen Sie grundsätzlich aber nur den aktuellen Zeitwert des beschädigten Objekts zahlen.
Wenn also eine beispielsweise ein Fenster in der gemieteten Wohnung eine „Lebensdauer“ von 25 Jahren hat, aber schon nach 15 Jahren kaputtgeht und ausgetauscht werden muss, so müssen Sie nicht den vollen Neupreis des Fensters zahlen, sondern den Zeitwert.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine normale Abnutzung und unbeabsichtigte Beschädigungen vom Vermieter übernommen werden müssen, während der Mieter für grob fahrlässige oder bewusste Schäden selber zahlen muss.