Seit 1.1.2015 hat der Nationalrat Untersuchungsausschüsse auch dann einzusetzen, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird. Über Streitigkeiten, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, entscheidet der Verfassungsgerichtshof; es sind dies im Einzelnen folgende Fälle:
- Streitigkeiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
- Streitigkeiten über den Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses
- Streitigkeiten über die Ladung einer Auskunftsperson
- Meinungsverschiedenheiten über die Vorlage von Informationen
- Meinungsverschiedenheiten über die Rücksichtnahme auf ein gleichzeitig anhängiges Strafverfahren
- Beschwerden über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch ein Verhalten des Untersuchungsausschusses
Schließlich entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates über die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat (Bundesrat) zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlagen: Art. 138b B-VG; §§ 56c ff. VfGG