Der Verfassungsgerichtshof stellt über Antrag fest:
- ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Kompetenz des Bundes oder der Länder fällt
(Art. 138 Abs. 2 B-VG; §§ 53 bis 56 VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung oder eine Landesregierung - ob eine Vereinbarung (Vertrag) nach Art. 15a B-VG vorliegt oder nicht und ob ein Partner (das ist entweder der Bund oder ein Land) die ihm aus einer bestehenden Vereinbarung erwachsenen Verpflichtung erfüllt hat oder nicht (Art. 138a B-VG; §§ 56a und 56b VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung oder eine beteiligte Landesregierung
- ob der Rechnungshof oder ein Landesrechnungshof zur Prüfung der Gebarung eines Rechtsträgers überhaupt oder zur Vornahme bestimmter Prüfungen oder Prüfungsakte berechtigt ist. Strittig kann dabei etwa sein, ob es sich bei bestimmten Tätigkeiten um Staatswirtschaft handelt oder ob Bund, Länder oder Gemeinden direkt oder indirekt an einem Unternehmen mit mindestens 50 % beteiligt sind oder es sonst beherrschen (Art. 126a und 127c Z 1 B-VG; §§ 36a bis 36f VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof
- ob die Volksanwaltschaft (gegebenenfalls eine Landesvolksanwaltschaft) zur Prüfung behaupteter Missstände bei einem bestimmten Organ zuständig ist (Art. 148f und 148i Abs. 2 B-VG; §§ 89 bis 93 VfGG); antragsberechtigt sind die Volksanwaltschaft oder die Bundesregierung bzw. eine Landesregierung