Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über vermögensrechtliche (das sind auf Geldleistungen oder sonstige vermögenswerte Leistungen, z.B. Herausgabe einer beschlagnahmten Sache, abzielende) Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, über die weder ordentliche Gerichte noch Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Beispiele aus der Praxis:
- Klagen aus dem Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
- Klagen auf Rückzahlung von Geldstrafen, wenn sich nachträglich (z.B. nach einem Rechtsmittelverfahren) herausstellt, dass sie zu Unrecht eingehoben wurden
- Klagen auf Ersatz jenes Schadens, den der Gesetzgeber oder Höchstgerichte einer Person durch qualifizierte Verletzung von Bestimmungen des Rechtes der Europäischen Union zugefügt haben (so genannte „Staatshaftungsklagen“)
Auch über Ansprüche dieser Art hat der Verfassungsgerichtshof nicht von Amts wegen zu erkennen, es bedarf vielmehr einer Klage durch denjenigen, der den Anspruch zu besitzen behauptet. In der Klage muss eine bestimmte vermögenswerte Leistung begehrt werden; sie kann aber, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines vermögenswerten Rechtes gerichtet sein.
Besteht der geltend gemachte Anspruch gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, verurteilt der Verfassungsgerichtshof diese (bei sonstiger – von den ordentlichen Gerichten durchzuführender – Exekution) zur Leistung; andernfalls weist er die Klage als unbegründet ab.
Rechtsgrundlagen: Art. 137 B-VG; §§ 37 bis 41 VfGG