Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit auch zur Entscheidung über die Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksbefragung oder einer Volksabstimmung im Bundes- und im Landesbereich sowie einer Europäischen Bürgerinitiative zuständig. Die näheren Details richten sich nach der jeweiligen einfachgesetzlich ausgeführten Anfechtungsregelung (siehe VolksbegehrenG, VolksbefragungsG und VolksabstimmungsG; VfGG), die durchgehend nicht den einzelnen Stimmbürger, sondern ein näher bestimmtes Kollektiv zur Anfechtung berufen (siehe im Einzelnen§ 18 Abs. 1 VolksbegehrenG; § 16 Abs. 1 VolksbefragungsG; § 14 Abs. 2 VolksabstimmungsG; § 4 Europäisches Bürgerinitiative-Gesetz). Die Anfechtungsfrist beträgt in allen Fällen vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung des jeweiligen Ergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; es kann jedwede Rechtswidrigkeit des (Abstimmungs-)Verfahrens geltend gemacht werden. Der – zu begründende – Antrag hat auf Nichtigerklärung der Feststellung des jeweiligen Eintragungsergebnisses durch die Bundeswahlbehörde zu lauten.
Obwohl sich die angeführten Gesetze nur auf direkt-demokratische Verfahren auf Bundesebene beziehen, ist auch eine Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen, die nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt werden, zulässig (siehe Entscheidung V 103/99 vom 16. Juni 2000).
Findet der Verfassungsgerichtshof, dass die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf die Feststellung der Bundeswahlbehörde von Einfluss war, so hat er der Anfechtung stattzugeben und gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Richtigstellung der Eintragung vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: Art. 141. Abs. 1 lit. e B-VG; §§ 57 bis 61a VfGG; Art. 141. Abs. 3 B-VG; § 18 VolksbegehrenG; § 16 VolksbefragungsG; § 14 VolksabstimmungsG