Die Bundesverfassung beruft den Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung von Staatsverträgen auf ihre Rechtmäßigkeit (Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit). Keine „Staatsverträge“ iSd Art. 140a B-VG sind Beschlüsse internationaler Organisationen und sekundäres Gemeinschaftsrecht (z.B. Richtlinien und Verordnungen der EU). Das Verfahren und die Antragsbefugnisse richten sich je nach dem innerstaatlichen Rang des Staatsvertrages nach den Regeln über die Gesetzes- oder Verordnungsprüfung. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof einen als rechtwidrig erkannten Staatsvertrag nicht aufheben, sondern nur seine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit feststellen. Eine solche Feststellung hat die Wirkung, dass der Vertrag von den staatlichen Organen nicht mehr angewendet werden darf. Für das Wirksamwerden einer solchen Entscheidung kann vom Verfassungsgerichtshof eine Frist gesetzt werden, um eine „Reparatur“ ohne Beeinträchtigung der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen: Art. 140a B-VG; § 66 VfGG