Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und Wiederverlautbarungskundmachungen

Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob Verordnungen einer Verwaltungsbehörde gesetzmäßig sind.

Er leitet von Amts wegen ein Prüfungsverfahren ein, wenn er Bedenken hat, dass eine Verordnungsbestimmung, die er in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, gesetzwidrig sein könnte (Prüfungsbeschlüsse). Haben der Verwaltungsgerichtshof, ein Verwaltungsgericht oder ein anderes Gericht Zweifel, ob eine für ihre Entscheidung maßgebliche Verordnung(sbestimmung) gesetzmäßig ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung(sbestimmung) beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gesetzesprüfung sind auch Einzelpersonen zur Antragstellung berechtigt (Individualantrag und Parteiantrag).

Unabhängig von einem konkreten Fall sind folgende Organe berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen („abstrakte Normenkontrolle“):

  • Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen von Landesbehörden
  • Landesregierungen in Bezug auf Verordnungen von Bundesbehörden
  • Gemeinden in Bezug auf Verordnungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, mit denen eine Verordnung einer Gemeindebehörde aufgehoben wird
  • Volksanwaltschaft und Landesvolksanwälte
  • Bundesminister für Finanzen in Bezug auf Verordnungen, mit denen eine Gemeindevertretung eine Abgabe ausgeschrieben hat (§ 10 F-VG).

Außerdem ist der Verfassungsgerichtshof für die Prüfung von Wiederverlautbarungen von Gesetzen und Staatsverträgen zuständig (Art. 139a B-VG). In einem derartigen Verfahren wird überprüft, ob die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten worden ist. Das Verfahren, insbesondere auch die Antragslegitimation, entspricht weitgehend jenem der Verordnungsprüfung (§ 61b VfGG).

Rechtsgrundlagen: Art. 139 B-VG; §§ 57 bis 61a VfGG

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