Die Berichterin oder der Berichter ist jenes Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, dem eine Rechtssache vom Präsidenten zugewiesen wird.
Die Berichterin oder der Berichter überprüft bei jeder Rechtssache zunächst, ob die formalen Voraussetzungen und Formerfordernisse für eine weitere Behandlung vorliegen. Dabei wird etwa kontrolliert, ob Fristen eingehalten wurden, der Verwaltungsgerichtshof überhaupt zuständig ist oder – soweit dies erforderlich ist – der Antrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Gegebenenfalls leitet die Berichterin oder der Berichter ein Vorverfahren ein.
Wurde im Revisionsverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, entscheidet die Berichterin oder der Berichter ehestmöglich auch darüber. Die Berichterin oder der Berichter bereitet einen Erledigungsvorschlag vor, den sogenannten Berichterinnen- oder Berichterantrag, und unterbreitet diesen dem Senat, der darüber in nicht-öffentlicher Sitzung berät und abstimmt.
Ohne Mitwirkung des Senates entscheidet die Berichterin oder der Berichter auch über Anträge auf Verfahrenshilfe.