Folgende Schriftsätze sind zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (alternativ dazu in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer; in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater) abzufassen und einzubringen:
- Revisionen
- Fristsetzungsanträge
- Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
- Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Von dieser absoluten Pflicht zur Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ausgenommen sind Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Davon ausgenommen sind auch bestimmte Behörden.
In den übrigen Fällen können Parteien ihre Rechtssache selbst führen oder sich durch die genannten Personen (und nur durch diese!) vertreten lassen.
Für den Fall, dass Sie sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.