Wer kann eine Amtsrevision vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben und was ist dabei zu beachten?
Grundsätzlich sind zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt:
- die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde
- die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt
- der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in Rechtssachen betreffend eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
- sonstige Organe, soweit dies Bundes- oder Landesgesetze vorsehen (z.B. § 28a Abs. 1 AuslBG, § 371a GewO)
Sofern nicht ein Organ eines Selbstverwaltungskörpers (die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder ein sonstiger Selbstverwaltungskörper) oder ein weisungsfrei gestelltes Organ die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, kann – in Angelegenheiten der Bundesverwaltung – die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder – in Angelegenheiten der Landesverwaltung – die Landesregierung in das Revisionsverfahren eintreten.
Eine Amtsrevision muss grundsätzlich dieselben Formvorschriften einhalten wie andere Revisionen. Im Unterschied zu diesen müssen in einer Amtsrevision jedoch keine Revisionspunkte angeführt werden. Stattdessen bedarf es einer Erklärung über den Umfang der Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.