Das Betreiben bzw. Vermieten von Privatparkplätzen ist nicht nur aufgrund der Einnahmen aus den Parkgebühren ein wirtschaftlich interessantes Geschäft. Durch Zahlungsforderungen im Zuge von Klagedrohungen wegen „Besitzstörung“ verdienen diverse Betreiber einiges darüber hinaus.
Auf was man achten sollte, um solchen Klagedrohungen zu entgehen und welche Kosten im Fall des Falles zu erwarten sind, erfahren Sie hier.
Grundlagen
Das Gesetz verbietet eigenmächtige Veränderungen und Eingriffe in fremden Besitz (§ 339 ABGB, § 454 ZPO). Gegenstand der Besitzstörung ist demnach die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes. Das Besitzstörungsverfahren ist als besonders schnelles Verfahren ausgestaltet.
Voraussetzungen für eine Besitzstörung
Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung der Zufahrt zu einem Parkplatz). Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer).
Eine Besitzstörung liegt nur dann vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Parkverbotsschilder helfen zwar, dieses Bewusstsein zu wecken, sind aber keine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung der Besitzstörung. Sie erleichtern allerdings den Beweis des Störungsbewusstseins des Störers. Eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante genügt zum Beispiel schon.
Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz wird schon als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen.
Was genau ist eine Besitzstörung?
Besitz bedeutet eine Sache in seiner Gewalt zu haben. Es gibt das Recht auf ungestörten Besitz. Wer fremden Besitz ohne Rechtfertigung stört, kann geklagt werden.
Wie kann man gegen die Besitzstörung vorgehen?
Dazu ist es erforderlich, beim Bezirksgericht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens mit einer Klage den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes zu verlangen.
Kosten der Besitzstörungsklage
Mitsamt der Klagedrohung durch den Parkplatzbetreiber kommt meist auch gleich eine Zahlungsaufforderung. Mit Begleichung der Zahlungsaufforderung, die sich meist zwischen 150 und 400 Euro bewegt, und der Abgabe einer Unterlassungserklärung, kann eine Klage abgewendet werden.
Kostenexplosion bei Gericht
Lässt man es aber wirklich vor Gericht darauf ankommen, muss mit wesentlichen höheren Kosten gerechnet werden – Gerichtskosten, Anwaltskosten etc. können neben einer Geldstrafe im Fall einer Niederlage schnell einige Tausend Euro ausmachen.
Kostenübersicht
- Durchschnittliche Pauschale der Unterlassungsaufforderung: 150 bis 400 Euro
- Besitzstörungsklage: mind. 450 Euro
- Anwaltskosten (Bemessungsgrundlage): 580 Euro
- Gerichtsgebühren: 750 Euro
- Verlierer muss alle Kosten übernehmen
Besitzstörungsverfahren
Das Besitzstörungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren vor einem Bezirksgericht zur Wahrung des (letzten ungestörten) Besitzes.
Bei den Rechtsverhältnissen von Menschen zu Sachen wird zwischen Besitz und Eigentum unterschieden. Der “Besitz” ist das Recht der tatsächlichen Innehabung einer Sache, während das “Eigentum” die rechtliche Zuordnung und die nur daraus abgeleiteten Rechte bezeichnet.
Beispiel
- Der Mieter ist der Besitzer einer gemieteten Wohnung und wird in diesem Besitzverhältnis auch gegen Eingriffe durch den Eigentümer geschützt. Ein unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch den Eigentümer wäre eine Besitzstörung.
- Ein Ehepartner tauscht die Schlösser der gemeinsamen Ehewohnung aus und verweigert damit dem anderen Ehepartner bzw. den Kindern den Zutritt zur Wohnung. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Besitzstörung.
Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:
- Die Klage muss binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers bei Gericht einlangen.
- Fristen werden möglichst kurz gehalten.
- In der Verhandlung wird nur die Tatsache des Besitzes und der erfolgten Störung (z.B. unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch den Eigentümer) verhandelt.
- Alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche werden aus dem Verfahren ausgeklammert.
Das Verfahren endet mit einem Beschluss, in dem ein Gebot oder Verbot (z.B. Verbot des neuerlichen Betretens einer vermieteten Wohnung) und gegebenenfalls eine Sicherstellung (z.B. Beschlagnahme) ausgesprochen werden.
Wann wird eine Besitzstörungsklage abgewiesen?
Die Judikatur ist in solchen Fällen nicht immer einheitlich, da von Fall zu Fall entschieden werden muss. Entscheidend ist dabei die Erkennbarkeit als Privatparkplatz bzw. ob es möglich ist, den „rechtswidrigen Eingriff“ in fremden Besitz zu erkennen oder nicht.
Es wurden daher auch bereits Besitzstörungsklagen vor Gericht abgewiesen, z.B. aufgrund mangelhafter bzw. irreführender Beschilderung von privaten Parkflächen, die einen Irrtum des Parkenden nachvollziehbar erscheinen lassen. Da sich aber über ausreichende, mangelhafte oder irreführende Beschilderungen vor Gericht immer streiten lässt, ist man wohl auch in Zukunft nur dann auf der sicheren Seite, wenn man die Augen bezüglich Hinweisschilder offen hält, die auf Privatgrund bzw. einen Privatparkplatz hinweisen.