Alle Informationen zum Wehrdienst, Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Auslandseinsatz
Das Wehrrecht umfasst die Rechtsvorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht, das Recht der Soldatenbeteiligung sowie über den Status und die Versorgung der Soldaten.
Wehrdienst
Allgemeines zum Wehrdienst
Die Wehrpflicht beginnt mit dem 17. Geburtstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Geburtstag.
Für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der 65. Geburtstag ist.
Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft
Wehrpflichtige österreichische Staatsbürger mit Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft müssen dann den Militärdienst in Österreich ableisten, wenn
- der weitere Staatsbürgerschaftsstaat keine der nachstehenden internationalen Abkommen ratifiziert hat oder
- sie durch die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Abkommens den (Grund-)Wehrdienst in einem anderen Land als Österreich leisten müssen.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in Österreich aufgrund eines bereits im Ausland abgeleisteten Militärdienstes ist möglich. Darauf besteht jedoch kein Anspruch, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Um zu vermeiden, dass eine Person in mehreren Staaten den Militärdienst ableisten muss, ist Österreich auf völkerrechtlicher Ebene bestimmten einschlägigen multilateralen Abkommen beigetreten bzw. wurden solche Abkommen mit Einzelstaaten bilateral abgeschlossen.
Diese sind:
- “Straßburger Abkommen“: Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
- “Straßburger Übereinkommen”: Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich
- “Haager Protokoll”: Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang
- Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (“Amtssitzabkommen – Allgemeines Privilegienabkommen”)
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der internationalen Atomenergie-Organisation
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW
Anwendbar sind nur Abkommen, die die Staatsbürgerschaftsstaaten des Betroffenen ratifiziert haben.
Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes
Allgemeine Informationen
Taugliche Wehrpflichtige sind – soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf Antrag vom Präsenzdienst zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf (befristete) Befreiung
- Beweismittel
Zusätzliche Informationen
Darüber hinaus können Wehrpflichtige von Amts wegen aufgrund von öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen (z.B. auf Anregung einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers) vom Präsenzdienst befreit werden.
Arbeitnehmerrechte und -pflichten
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ist auf alle Arten des Wehrdienstes anzuwenden. Während der Zeit des Wehrdienstes ruhen Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Das Dienstverhältnis bleibt trotz der Einberufung aufrecht. An Urlaub steht aber nur jener Anteil zu, der für den Jahresrest gebührt, der nach Abrechnung des Wehrdienstes übrig bleibt.
Der Wehrdienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.
Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Einberufungsbefehls grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Wehrdienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Wehrdienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der Wehrdienstzeit.
Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Wehrdienst an.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Wehrdienstes wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Frist von 14 Tagen eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Einberufung mitteilt.
Geldleistungen und Soziales
Allgemeine Informationen
Der Grundwehrdienst wird in folgender Höhe entlohnt (Stand 1. Jänner 2022):
- Monatsgeld von 238,31 Euro
- Grundvergütung von 124,22 Euro
- für Gefreite 64,22 Euro
- für Korporale 80,28 Euro
- für Zugsführer 99,06 Euro
Fristen
Die Anträge auf Wohnkostenbeihilfe und Familien-/Partnerunterhalt können bereits ab Erhalt des Einberufungsbefehls eingereicht werden, sie sind jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Wehrdienstes einzubringen.
Zuständige Stelle
Das Heerespersonalamt
Erforderliche Unterlagen
- Familienunterhalt/Krankenversicherung/Wohnkostenbeihilfe – Antrag (Bundesheer)
Für nähere Informationen (z.B. beizubringende Unterlagen) stehen zur Verfügung:
- Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Heerespersonalamt unter
- die jeweiligen Vorgesetzten (sie sind verpflichtet, auch in außerdienstlichen Angelegenheiten beizustehen)
Zusätzliche Informationen
Neben den jeweiligen Geldleistungen können – je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen – andere Ansprüche entstehen, wie beispielsweise
- Familien-/Partnerunterhalt
Für die Zeit des Grundwehrdienstes/Ausbildungsdienstes oder Wehrdienstes als Kurz-Zeitsoldat besteht Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt, wenn laut Gesetz für andere Personen (Ehepartnerin; eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind) Unterhalt zu leisten ist. - Wohnkostenbeihilfe
Zur Abdeckung der notwendigen Kosten, die nachweislich während des Grundwehrdienstes/Ausbildungsdienstes oder Wehrdienstes als Kurz-Zeitsoldat für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. - Freifahrt und Fahrtkostenvergütung
Während des Grundwehrdienstes/Ausbildungsdienstes oder Wehrdienstes als Zeitsoldat dürfen Massenbeförderungsmittel für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Dienstort kostenlos benützt werden.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vergütung der nachgewiesenen Fahrtkosten mit Massenbeförderungsmitteln (ausgenommen Flugzeug) für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken im Inland bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat.
Des Weiteren werden in bestimmten Fällen die Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Dienstort ersetzt (z.B. bei der ersten Fahrt zum Dienstort).
Während des Grundwehrdienstes/Ausbildungsdienstes oder Wehrdienstes als Kurz-Zeitsoldat besteht die Möglichkeit, bei der jeweiligen Einheit eine ÖSTERREICHCARD Bundesheer (ÖC-BH) kostenlos anzufordern. Für die gesamte Dauer des Wehrdienstes oder Ausbildungsdienstes gilt die ÖC-BH österreichweit als Netzkarte auf dem gesamten Streckennetz der ÖBB in der zweiten Wagenklasse. Die ÖC-BH gilt nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis.
Weitere Informationen über Sozialleistungen wie Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung der Angehörigen und ein Überblick über die verschiedenen Geldleistungen erhalten Sie vom Heerespersonalamt unter:
Auskünfte über die Familienbeihilfe werden beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erteilt.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Beschwerderecht
Beschwerden können – je nach ihrer Art – bei unterschiedlichen Stellen eingebracht werden:
- Wünsche und ordentliche Beschwerden können von Soldatinnen/von Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten mündlich (beim Rapport) vorgebracht oder schriftlich (an die jeweilige militärische Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird) eingereicht werden.
Die Frist zur Einbringung einer ordentlichen Beschwerde endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes. - Außerordentliche Beschwerden können eingebracht werden:
- Bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission:
Stellungspflichtige, Wehrpflichtige und Soldatinnen/Soldaten können bei dieser Stelle Beschwerden über persönlich betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriff in dienstliche Befugnisse schriftlich oder mündlich vorbringen. - Bei der militärischen Dienststelle, bei welcher die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer Dienst versieht:
Die Dienststelle ist verpflichtet, eine solche Beschwerde unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges direkt an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu übermitteln.
Das Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. - Bei der Volksanwaltschaft:
Ist im Rahmen eines Verfahrens der Instanzenzug bereits voll ausgeschöpft und gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport kein Rechtsmittel mehr zulässig, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Beschwerde an diese Institution zu richten.
- Bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission:
Grundwehrdienst
Allgemeines zum Grundwehrdienst
Zur Ableistung des Grundwehrdienstes können alle tauglichen männlichen österreichischen Staatsbürger bis zu ihrem 35. Geburtstag einberufen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie bereits vorher für einen vor dem 35. Geburtstag liegenden Zeitpunkt einberufen wurden. Nach Abschluss des Stellungsverfahrens wird die Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss festgestellt.
Achtung
Wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, müssen Sie unverzüglich Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber informieren. Falls Sie Arbeitslosengeld beziehen, teilen Sie dies der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mit.
Sind Sie am Antritt des Grundwehrdienstes verhindert, teilen Sie dies unverzüglich dem zugewiesenen Verband mit. Den Verhinderungsgrund müssen Sie beweisen können.
Dauer des Grundwehrdienstes
Jeder Wehrpflichtige hat einen Grundwehrdienst von sechs Monaten zu leisten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu Milizübungen zu melden.
Milizübungen sind verpflichtende Waffenübungen und dienen der Heranbildung von Wehrpflichtigen für die Ausübung einer Funktion in der Einsatzorganisation sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen.
Hinweis
Sollten sich nicht genügend Freiwillige für Kaderfunktionen melden, besteht die Möglichkeit, Wehrpflichtige zur Leistung von Milizübungen zu verpflichten.
Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst
Allgemeine Informationen
Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.
Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.
Zuständige Stelle
Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes
Allgemeine Informationen
Taugliche Wehrpflichtige haben Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einberufen worden sind und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.
Zuständige Stelle
Die Ergänzungsabteilung (→ BMLV) des jeweiligen Militärkommandos (→ BMLV)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
Zusätzliche Informationen
Mit Erlassung des Bescheides über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.
Geldleistungen und Soziales
Allgemeine Informationen
- Grundwehrdiener
- Monatsgeld: 238,31 Euro
- plus monatliche Grundvergütung von 124,77 Euro
- Ab dem Dienstgrad “Gefreiter” eine monatliche Dienstgradzulage von 64,22 Euro, ab dem Dienstgrad “Korporal” von 80,28 Euro sowie ab dem Dienstgrad “Zugsführer” von 96,06 Euro
Soziales
Neben den Geldleistungen können für Sie – je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen – andere Ansprüche entstehen wie beispielsweise:
- Familien-/Partnerunterhalt
Für die Zeit des Grundwehrdienstes besteht Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt, wenn Sie laut Gesetz für andere Personen (Ehepartnerin, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, außereheliche Kinder) Unterhalt zu leisten haben. - Wohnkostenbeihilfe
Zur Abdeckung der notwendigen Kosten, die nachweislich während des Grundwehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. - Freifahrt und Fahrtkostenvergütung
Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst leisten, bekommen in bestimmten Fällen die Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Dienstort ersetzt (z.B. bei der ersten Fahrt zum Dienstort).
Während des Grundwehrdienstes haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Einheit eine ÖSTERREICHCARD-Bundesheer (ÖC-BH) kostenlos anzufordern. Für die gesamte Dauer des Wehrdienstes oder Ausbildungsdienstes gilt die ÖC-BH österreichweit als Netzkarte auf dem gesamten Streckennetz der ÖBB in der zweiten Wagenklasse. Die ÖC-BH gilt nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis.
Zuständige Stelle
Das Heerespersonalamt
Erforderliche Unterlagen
Formular “Familienunterhalt/Krankenversicherung/Wohnkostenbeihilfe – Antrag (Bundesheer)”
Auf dem jeweiligen Formular finden Sie eine Auflistung der beizubringenden Unterlagen.
Für nähere Informationen (z.B. beizubringende Unterlagen) stehen Ihnen zur Verfügung:
- Serviceline des Heerespersonalamtes unter:
- 050201 99 1650
- posteingang@bmlv.gv.at
- Ihre Vorgesetzten (diese sind dazu verpflichtet, auch in außerdienstlichen Angelegenheiten beizustehen)
Zusätzliche Informationen
Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Zum Formular
Familienunterhalt/Krankenversicherung/Wohnkostenbeihilfe – Antrag (Bundesheer)