Grundsätzlich kann sich eine Bindung der Behörde an Auskünfte oder die Verwaltungspraxis aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Gleichheitssatz) ergeben. Allerdings besteht keine Bindung an eine bisherige, als gesetzwidrig erkannte Verwaltungspraxis (das Legalitätsprinzip hat unbedingten Vorrang; keine „Gleichheit im Unrecht“.
Quellen
Doralt, Steuerrecht 2020 Tz 531; 565