Der Verstorbene kann zu seinen Lebzeiten weitgehend frei Verfügungen treffen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar.
Testament
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.
Ein Vermächtnis (bisher auch “Kodizill” genannt)
Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die keine Erbseinsetzung, jedoch andere Verfügungen enthält. Andere Verfügungen können z.B. die letztwillige Bestellung eines Vormunds oder das Aussetzen eines Vermächtnisses sein.
Auf Kodizille sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
Das Vermächtnis (bisher auch “Legat” genannt)
Von einem Legat (Vermächtnis) spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Münzsammlung) erhalten soll. Der solcherart Bedachte ist der Legatar. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.
Ein Vermächtnis kann in einem Testament, Verfügungen ohne Erbseinsetzung oder Erbvertrag angeordnet sein.
Rechtsgrundlagen
§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)