VKI: Frequency 2020 – Unzulässige Gutscheinregelung

Verspätete Auszahlung: Veranstalter wollte pandemiebedingte Sonderregeln unzulässig ausweiten

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die musicnet entertainment GmbH (musicnet) geklagt, die unter anderem der Veranstalter des Frequency Festivals (FQ) ist. Grund der Klage war, dass Kund:innen, die ein Ticket des abgesagten FQ 2020 gegen ein Ticket für das ebenfalls abgesagte FQ 2021 eingetauscht hatten, die Rückzahlung des Kaufpreises erst ab 01.01.2024 ermöglicht worden wäre und nicht – wie im Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) vorgesehen – ab 01.01.2023. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun die Rechtsauffassung des VKI bestätigt: Als Stichtag für die Rückerstattung eines FQ 2020-Tickets gilt der 01.01.2023 – sofern bislang keine Gegenleistung in Anspruch genommen wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Musicnet veranstaltet seit vielen Jahren das Frequency Festival. Im Jahr 2020 fiel das Festival aufgrund der Covid‑19-Pandemie aus. Der Veranstalter bot den Kund:innen daraufhin an, ihre Tickets gegen Karten für das FQ 2021 zu tauschen. Dieses Angebot nahmen damals rund 90 Prozent der Kartenbesitzer:innen an. Im Jahr 2021 fiel das Festival aber aus demselben Grund aus und wiederum bot musicnet an, die Eintrittskarten gegen Tickets für das darauffolgende Jahr (FQ 2022) einzutauschen. Zudem teilte der Veranstalter all jenen, die dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen wollten, mit, dass anstelle der Rückzahlung auch ein Gutschein in Höhe des Ticketpreises ausgegeben werden kann. Weiters war folgender Satz auf der Homepage zu lesen: „Solltest du den Gutschein bis 31.12.2023 nicht einlösen, kannst du ihn dir laut Gesetz auszahlen lassen.“ Das OLG Wien folgte nun der Rechtsansicht des VKI und urteilte, dass sich Kund:innen die ausgestellten Gutscheine ab 01.01.2023 auszahlen lassen können und nicht – wie in von musicnet vorgesehen – erst ein Jahr später, ab 01.01.2024.

Das KuKuSpoSiG hat es Veranstaltern zwar ermöglicht, anstelle der Rückzahlung des Kartenpreises Gutscheine auszugeben. Zugleich war aber vorgesehen, dass Gutscheine, die im Zuge von Veranstaltungsabsagen im Jahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgestellt und nicht eingelöst wurden, ab 01.01.2023 auf Aufforderung unverzüglich ausbezahlt werden müssen. Dies gilt auch für aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen bzw. für Veranstaltungen, die vereinbarungsgemäß als Ersatz dafür dienen sollten. Laut OLG Wien dient das FQ 2021 vereinbarungsgemäß als Ersatz für das entfallene FQ 2020 und daher sind auch Gutscheine für FQ-2021-Tickets ab dem 01.01.2023 auszuzahlen, sofern sie im Tausch für Tickets vom FQ 2020 erworben wurden.

„Viele Verbraucher:innen haben derzeit mit finanziellen Sorgen zu kämpfen. Diesen ihr Geld ein weiteres Jahr vorzuenthalten ist unzumutbar sowie unzulässig. Wir hoffen, dass musicnet diese Entscheidung akzeptiert, keine Revision erhebt sowie den Kund:innen das Geld umgehend auszahlt“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI, das Urteil.

SERVICE
: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/musicnet022023.

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