Der Anspruch auf von der COFAG zu gewährende Beihilfen (Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss) ist nicht analog § 290 EO unpfändbar.
Die Betreibende führt gegen die Verpflichtete aufgrund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung von insgesamt 96.636,72 EUR sA Forderungsexekution. Ihr wurde die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Verpflichteten angeblich gegen die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zustehenden Ansprüche auf Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 bewilligt.
Die COFAG als Drittschuldnerin beantragte unter anderem die Feststellung, dass die gepfändeten Ansprüche unpfändbar seien.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Das Rekursgericht wies ihn ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der COFAG nicht Folge.
Er stellte klar, dass eine analoge Anwendung des § 290 EO auf COFAG-Beihilfen nicht in Betracht kommt, weil ihr Zweck gerade darin liegt, es Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, zu ermöglichen, trotz Wegbrechens ihrer Umsätze ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ginge man von einer Unpfändbarkeit der Beihilfen aus, wären Unternehmer, die ihre Verbindlichkeiten trotz der ihnen gewährten Förderungen nicht freiwillig begleichen, besser gestellt als rechtstreue Unternehmer, die dies tun.