Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person stellt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinn des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt.
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht erkannte einen zur Tatzeit jungen Erwachsenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig. Bei der Strafzumessung ging das Erstgericht unter Anführung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nicht vom Entfall des Mindestmaßes der in § 143 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe (vgl § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG) aus.
Gegen den Strafausspruch richtete sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Weil die bisherige Rechtsprechung zu § 19 Abs 4 Z 1 JGG uneinheitlich war, erfolgte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem verstärkten Senat (§ 8 OGHG).
Der Oberste Gerichtshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und sprach aus, dass Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nämlich den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und auch im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu den bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist.