Wer ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht – gestützt auf § 364 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern.
Die Klägerin hatte 2014 eine mittelalterliche Burganlage mitten im Wald erworben, der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrzehntelang teils bis an die Burgmauern herangewachsen war; die umstehenden Bäume waren schon beim Ankauf zwanzig Meter und mehr hoch.
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen (§ 364 ABGB).
Der Oberste Gerichtshof teilte aber die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich die Klägerin als neu hinzugekommene Nachbarin mit der im Gebiet vorherrschenden Situation abfinden muss und nicht gegen die Beschattung ihres seit jeher im Wald liegenden Bauwerks wehren kann. Er erteilte auch der Ansicht der Burgherrin eine Absage, wonach sie nicht mit „unbegrenztem Wachstum“ der Bäume bis zur „maximalen Wuchshöhe“ habe rechnen müssen. Sonderfälle wie etwa die Gefährdung von Personen und Sachen durch Starkastüberhänge infolge mangelhafter Pflege des Baumbestandes oder eine unbegrenzte waldwuchsartige Verwilderung in einem zuvor mit Jungbäumen gartenmäßig gestalteten geschlossenen Siedlungsgebiet lagen hier nicht vor.